1. Angebote / Vertragsabschluss

Allgemeine Lieferbedingungen

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

b) Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertragspartner ist an seine Angebote zwei Wochen gebunden. Nach Ablauf kann er sie widerrufen, sonst gelten sie fort.

2. Preise

Die Preise sind EURO-Preise, soweit nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Steuern, Zölle und Abgaben jeder Art sowie Frachtkosten und ähnliche Nebenkosten. Erhöht sich der Einkaufspreis für die Ware oder erhöhen sich im Preis enthaltene Nebenkosten, so sind wir zu einer entsprechenden Anpassung berechtigt oder können von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach dem Vertragsschluss erfolgen soll und wir keine Berechtigung besitzen, die Leistungszeit über diesen Zeitraum hinaus zu verlängern. Ist der Vertragsgegenstand Kraftstoffe oder Heizöle, hergestellt aus Mineralöl beträgt die Preisbindungszeit abweichend hiervon drei Tage, mindestens jedoch eine von uns verbindlich (siehe Ziffer 3.d)) mitgeteilte Lieferzeit.

3. Beschaffenheit der Ware / Lieferung

a) Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware und gelten nie als Zusicherungen oder Garantien von Eigenschaften. Besondere, über die Verkehrsanschauung hinausgehende Eigenschaften der Waren müssen von uns schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

b) Liefermenge
Für die Feststellung der tatsächlich gelieferten Warenmenge können wir uns auf bei der Lieferung verwendete Messgeräte berufen, ohne dass dem Vertragspartner hierdurch der Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnung oder des Aufzeichnungsergebnisses versperrt würde.

c) Gefahrtragung
Erfüllungsort ist unsere Filiale. Versenden wir die Ware an einen anderen Ort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Vertragspartner über, sobald wir die Sendung an die den Transport ausführende Stelle übergeben. Das gilt auch, wenn wir für den Transport eigene Leute einsetzen und unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.

d) Lieferfristen
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns aus schriftlich, ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Vertragspartner und uns schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware unseren Geschäftssitz oder unsere Filiale innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willens unserer Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.

e) Steuerhaftung
Der Vertragspartner garantiert bei steuerbegünstigten Lieferungen das Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen und die Einhaltung der mineralölsteuerlichen Vorschriften. Der Vertragspartner stellt uns insoweit von allen fiskalischen Ansprüchen frei, auch wenn er beziehungsweise ein Nacherwerber keinen unmittelbaren Besitz an der Ware erlangt.

4. Gewährleistung und Haftung

a) Verbrauchsgüterkauf (Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
Bei als gebraucht verkauften Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

b) Verkauf Unternehmer an Unternehmer
ba) Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Vertragspartner wie folgt: Soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der den mangelfreien Teil der von uns erbrachten Leistung entspricht.

bb) Sollte die vorstehend genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Vertragspartner das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt.

bc) Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, sobald der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann im Falle des vorstehenden Satzes aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

bd) Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt, wir können ihre Erfüllung aber ablehnen, wenn wir ihnen einen gleichwertigen Ersatz (zum

Beispiel Rabatte auf künftige Bestellungen) leisten.

c) Allgemeine Vereinbarungen

ca) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache, gleich aus welchem Rechtsgrund.

cb) Der in vorstehendem Absatz geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf eine schuldhaften Pflichtverletzung durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt dieses entsprechend

5. Eigentumsvorbehalt.

a) Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

b) Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiteräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher unserer Forderungen die ihm aus dem Weiterkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner uns mit Vorrang vor der übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung, beziehungsweise des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt. Er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, etwa durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung den Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Kunden erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Vertragspartner. Erhält der Vertragspartner aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit den verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderungen in Schecks oder Wechseln bei dem Vertragspartner oder bei einem Geldinstitut des Vertragspartners eingehen sollte, ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks/Wechseln geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Vertragspartner erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern.

c) Verarbeitet der Vertragspartner die Vorbehaltssache, bildet er sie um, verbindet oder vermischt er sich mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung für uns. Wir werden unmittelbare Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung Eigentümer der neuen Sache sind. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht den uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sachen ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Vertragspartner hiermit uns seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt Jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

d) Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners. Der Vertragspartner gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

e) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.

6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte / Rechtsübertragung

Die Aufrechnung und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, solange die Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir können gegen Forderungen des Vertragspartners auch mit Forderungen aufrechnen, die der R. Adolf & C. Kämpf Mineralöle, der Robert Adolf Schmierstofftechnik und der AMB R. Adolf & C. Kämpf GmbH zustehen und stehen dem Vertragspartner in diesem Fall für die Erfüllung ein. Weiter sind wir berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners gegen eines der vorgenannten Unternehmen aufzurechnen und stehen dem Vertragspartner in diesem Fall für die Erfüllung ein. In gleicher Weise ist uns die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten möglich. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Die vorstehenden Vereinbarungen lassen die Rechte des Vertragspartners wegen eines Mangels der Sache unberührt.

7. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Ist der Besteller Kaufmann, so ist für alle Klagen aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, wobei wir auch am Gerichtsstand des Vertragspartners klagen können. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

1. Angebote / Vertragsabschluss

Allgemeine Lieferbedingungen

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

b) Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertragspartner ist an seine Angebote zwei Wochen gebunden. Nach Ablauf kann er sie widerrufen, sonst gelten sie fort.

2. Preise

Die Preise sind EURO-Preise, soweit nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Steuern, Zölle und Abgaben jeder Art sowie Frachtkosten und ähnliche Nebenkosten. Erhöht sich der Einkaufspreis für die Ware oder erhöhen sich im Preis enthaltene Nebenkosten, so sind wir zu einer entsprechenden Anpassung berechtigt oder können von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß innerhalb von vier Monaten nach dem Vertragsschluss erfolgen soll und wir keine Berechtigung besitzen, die Leistungszeit über diesen Zeitraum hinaus zu verlängern. Ist der Vertragsgegenstand Kraftstoffe oder Heizöle, hergestellt aus Mineralöl beträgt die Preisbindungszeit abweichend hiervon drei Tage, mindestens jedoch eine von uns verbindlich (siehe Ziffer 3.d)) mitgeteilte Lieferzeit.

3. Beschaffenheit der Ware / Lieferung

a) Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware und gelten nie als Zusicherungen oder Garantien von Eigenschaften. Besondere, über die Verkehrsanschauung hinausgehende Eigenschaften der Waren müssen von uns schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

b) Liefermenge
Für die Feststellung der tatsächlich gelieferten Warenmenge können wir uns auf bei der Lieferung verwendete Messgeräte berufen, ohne dass dem Vertragspartner hierdurch der Nachweis der Unrichtigkeit der Aufzeichnung oder des Aufzeichnungsergebnisses versperrt würde.

c) Gefahrtragung
Erfüllungsort ist unsere Filiale. Versenden wir die Ware an einen anderen Ort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Vertragspartner über, sobald wir die Sendung an die den Transport ausführende Stelle übergeben. Das gilt auch, wenn wir für den Transport eigene Leute einsetzen und unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.

d) Lieferfristen
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns aus schriftlich, ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Vertragspartner und uns schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware unseren Geschäftssitz oder unsere Filiale innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willens unserer Zulieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.

e) Steuerhaftung
Der Vertragspartner garantiert bei steuerbegünstigten Lieferungen das Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen und die Einhaltung der mineralölsteuerlichen Vorschriften. Der Vertragspartner stellt uns insoweit von allen fiskalischen Ansprüchen frei, auch wenn er beziehungsweise ein Nacherwerber keinen unmittelbaren Besitz an der Ware erlangt.

4. Gewährleistung und Haftung

a) Verbrauchsgüterkauf (Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher)
Bei als gebraucht verkauften Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

b) Verkauf Unternehmer an Unternehmer
ba) Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Vertragspartner wie folgt: Soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der den mangelfreien Teil der von uns erbrachten Leistung entspricht.

bb) Sollte die vorstehend genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Vertragspartner das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt.

bc) Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, sobald der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann im Falle des vorstehenden Satzes aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

bd) Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt, wir können ihre Erfüllung aber ablehnen, wenn wir ihnen einen gleichwertigen Ersatz (zum Beispiel Rabatte auf künftige Bestellungen) leisten.

c) Allgemeine Vereinbarungen

ca) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache, gleich aus welchem Rechtsgrund.

cb) Der in vorstehendem Absatz geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf eine schuldhaften Pflichtverletzung durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt dieses entsprechend

5. Eigentumsvorbehalt.

a) Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

b) Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiteräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher unserer Forderungen die ihm aus dem Weiterkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner uns mit Vorrang vor der übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung, beziehungsweise des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt. Er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, etwa durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung den Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Kunden erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Vertragspartner. Erhält der Vertragspartner aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit den verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderungen in Schecks oder Wechseln bei dem Vertragspartner oder bei einem Geldinstitut des Vertragspartners eingehen sollte, ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks/Wechseln geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Vertragspartner erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern.

c) Verarbeitet der Vertragspartner die Vorbehaltssache, bildet er sie um, verbindet oder vermischt er sich mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung für uns. Wir werden unmittelbare Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung Eigentümer der neuen Sache sind. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht den uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sachen ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Vertragspartner hiermit uns seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt Jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

d) Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners. Der Vertragspartner gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

e) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.

6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte / Rechtsübertragung

Die Aufrechnung und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, solange die Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir können gegen Forderungen des Vertragspartners auch mit Forderungen aufrechnen, die der R. Adolf & C. Kämpf Mineralöle, der Robert Adolf Schmierstofftechnik und der AMB R. Adolf & C. Kämpf GmbH zustehen und stehen dem Vertragspartner in diesem Fall für die Erfüllung ein. Weiter sind wir berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners gegen eines der vorgenannten Unternehmen aufzurechnen und stehen dem Vertragspartner in diesem Fall für die Erfüllung ein. In gleicher Weise ist uns die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten möglich. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Die vorstehenden Vereinbarungen lassen die Rechte des Vertragspartners wegen eines Mangels der Sache unberührt.

7. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Ist der Besteller Kaufmann, so ist für alle Klagen aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, wobei wir auch am Gerichtsstand des Vertragspartners klagen können. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

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Robert Adolf
Schmierstoffe und Anwendungstechnik
Stand 2014